- Alleinvertreter
- Eigenhändler.I. Binnenhandel:Der A. kauft und wiederverkauft Ware für eigene Rechnung und im eigenen Namen. Seine Tätigkeit ist auf die Erzielung von Zwischengewinnen gerichtet. Durch einen sog. Ausschließlichkeitsvertrag (⇡ Ausschließlichkeitsbindung) wird dem A. der Alleinhandel (Monopol) für die Erzeugnisse eines industriellen oder sonstigen Unternehmens für einen bestimmten Bezirk oder Zeitraum übertragen. Ein A. ist nicht ⇡ Handelsvertreter. Während der Dauer des Alleinvertretervertrages müssen dem A. alle Aufträge oder Anfragen aus dem ihm übertragenen Vertreterbezirk zugeleitet werden, für den er Kundenschutz genießt.- Vgl. auch ⇡ Bezirksvertreter.II. Außenhandel:Der A. kann seinen Sitz im Land des Herstellers oder im Ausland (⇡ Auslandsvertretung) haben und seine Geschäfte auf Kommissionsbasis oder auf eigene Rechnung durchführen. Im letzteren Fall ist er nach deutschem Recht nicht Vertreter, sondern selbstständiger ⇡ Einfuhrhändler.
Lexikon der Economics. 2013.